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scabbers
Verfasst am 12.09.2011
Mein erstes Erlebnis mit Herrn Hohlt bestand darin, dass ich bei ihm war, weil mein damaliger Zahnarzt Urlaub hatte, und er mir nach einem einzigen Blick in meinen Mund unaufgefordert anbot, meine zu großen Kronen mal richtig einzuschleifen - seit Bestehen dieser Kronen hatte ich mich mit allen meinen Zahnärzten herumgestritten, weil die sich weigerten, diese weiter einzuschleifen und behaupteten, das müsse so sein. Danach konnte ich das erste Mal seit Jahren meinen Mund wieder "normal" schließen. Dieses Erlebnis ist 12 Jahre her. Seitdem lasse ich mich nur noch von Herrn Hohlt behandeln. Ich habe schon viele Zahnärzte kennengelernt. und muss sagen, dass ich noch keinen Zahnarzt erlebt habe, der gleichzeitig so freundlich ist, handwerklich so sorgfältig arbeitet und sich bei schwierigen Fragen (Materialunverträglichkeiten usw.) so umfassend über neueste Forschungsergebnisse informiert. Und zwar auch für mich als Kassenpatientin. Ich habe ihn schon einigen Bekannten weiterempfohlen und auch von dort bisher nur Gutes über ihn gehört.
meyer4711
Verfasst am 12.09.2011
Ich bin seit vielen Jahren bei Christian Hohlt in zahnärztlicher Behandlung. Er nimmt sich viel Zeit - eben auch für Kassenpatienten - und arbeitet sorgfältig und einfühlsam.Ich habe angefangen von der Amalgamentfernung, Kariesbehandlung und Wurzelkanalbehandlung bis zu Keramikprothetik mein gesamtes Gebiss sanieren lassen, und bin mit der zahnärztlichen Leistung rundherum zufrieden:1. hervorragende Zahnärztliche Leistung2. super Betreuung als "Zahnarzt Angst Patient"3. immer geringe Wartezeiten4. faire Konditionen für nicht erstattungsfähige Leistungen
CheckpointCharlie
Verfasst am 08.09.2011
Eine Notfallbehandlung wurde mir verwehrt. Es waren zwei Patienten vor mir, eine Patientin nach mir, die Behandlung wurde mir verwehrt, weil ich keine Krankenkassenkarte dabei hatte. Ich wurde aufgefordert meinen Reisepass als Pfand zu hinterlegen oder 50 EUR Bar zu bezahlen. Dem Widersprach ich, da es sich um ein Dokument handelt. Schließlich darf eine Behandlung nicht abgelehnt werden, wenn der Patient sich nicht auf eine vom Zahnarzt unzulässigerweise geforderte Privatliquidation oder Zuzahlung einlässt. Es liegt eine Verletzung der Behandlungspflicht vor, wenn der Zahnarzt eine Leistung erbringen könnte, diese aber einem Kassenpatienten verweigert, obwohl er gleichzeitig bereit und in der Lage wäre, sie bei Privatliquidation zu erbringen. Disziplinarische Maßnahmen bis hin zum Zulassungsentzug drohen.