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user63182
Verfasst am 26.05.2015
Notebook wurde falsch zusammengesetzt und NACH Reparatur als "Totalschaden" bezeichnet. Dennoch sollte der Reparaturbetrag bezahlt werden, was auch anwaltlich unterstützt wurde. Tatsächlich konnte das Notebook an dem vorher der "Refolw" erfolglos durchgeführt wurde, durch ein "Reballing" kostengünstig repariert werden. Der Unternehmer sieht den Reparaturauftrag zudem als Dienstvertrag, bei welchem lediglich eine Tätigkeit geschuldet ist und nicht (wie es grundsätzlich der Fall ist) als Werkvertrag, bei dem der Erfolg "Reparatur des Gerätes" geschuldet ist. Meiner Meinung nach sollte bei solch einem Vorgehen, wie es der Unternehmer in der Gesamtsicht der Umstände an den Tag gelegt hat, das Gewerbe stillgelegt werden.
Klaus Nettekoven
Verfasst am 03.01.2012
Ich war mit meinem alten IBM Notebook beim Notebook-Chirurg und es wurde mir sofort mit meinem Problem geholfen.Ich kann das nur weiter empfehlen, da ich nicht den Eindruck hatte abgezockt zu werden.
Klaus Nettekoven
Verfasst am 03.01.2012
Ich war mit meinem alten IBM Notebook beim Notebook-Chirurg und es wurde mir sofort mit meinem Problem geholfen. Ich kann das nur weiter empfehlen, da ich nicht den Eindruck hatte abgezockt zu werden.