Beugehaft für Online-Redakteur

Gegen einen Onlineportal-Redakteur des Bewertungsportals Klinikbewertungen.de wurde eine fünftägige Beugehaft verhängt, um die Herausgabe von Nutzerdaten zu erzwingen. Dies beschloss das Amtsgericht Duisburg am 01.02.2013. Die Vollstreckung kann durch Bekanntgabe der Nutzerdaten aufgehoben werden.

Der Hintergrund

Eine Therapeutin der Reha-Klinik Bad Hamm stellte Strafanzeige wegen einer negativen, anonymen Bewertung auf Klinikbewertungen.de. Der Redakteur hatte den beanstandeten Textabschnitt bereits im August 2011 gelöscht. Die Therapeutin verlangte zudem die Herausgabe der Daten des Bewerters, was die Redaktion von Klinikbewertungen.de mit Hinweis auf den Schutz der Nutzer ablehnte. Der Redakteur wurde anschließend von Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht vernommen. Bei den Vernehmungen berief er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse. Dieses Recht war Klinikbewertungen.de bereits durch ein anderes Amtsgericht zugesprochen worden. Trotzdem verhängte das Amtsgericht Duisburg im Sommer 2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro. In der Begründung heißt es, dem Redakteur stünde kein Zeugnisverweigerungsrecht der Presse zu, da keine redaktionell aufbereitete Information vorliegt, sondern nur fremde Texte eingestellt werden.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde und im Dezember 2012 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvR 2709/12) hat in diesem Fall noch nicht entschieden.

Das Urteil

Obwohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch anhängig ist, verhängte das Amtsgericht Duisburg eine fünftägige Beugehaft gegen den Online-Redakteur. Diese kann nur durch die Preisgabe der Nutzerdaten verhindert werden.

Konsequenzen

Der Anwalt Thomas Stadler bemerkt in seinem Beitrag zum Thema, dass zunächst die Frage geklärt werden muss, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht oder nicht. Unabhängig davon sollte stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Stadler: “Insoweit ist die Frage, ob der Vorwurf einer üblen Nachrede – zumal der fragliche Kommentar längst nicht mehr online war – überhaupt die Anordnung von Beugehaft rechtfertigen kann.” Das Portal Klinikbewertungen.de sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung gefährdet, da Nutzer bei Abgabe von Bewertungen eine Verfolgung fürchten müssen. Klinikbewertungen.de hat Beschwerde gegen die Beugehaft eingelegt und die Nutzerdaten nach wie vor nicht bekanntgegeben.

Können sich Bewertungsportale auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen? Unter welchen Voraussetzungen können Zwangsmittel (wie die Beugehaft) gegen den Betreiber eines solchen Portals in Betracht kommen? Das sind Fragen, die das Bundesverfassungsgericht zu klären hat. Wir warten gespannt auf das Ergebnis in diesem spannenden Fall!