Negative Bewertungen, die von unzufriedenen Käufern auf der Auktionsplattform ebay.de eingestellt werden, müssen vom Verkäufer akzeptiert werden, wenn es sich um Tatsachen und reine Werturteile handle. Ausnahmen: Unwahre Tatsachen, bloße Schmähkritik oder reine Beleidigungen dürfen nicht enthalten sein. Zu diesem Ergebnis kommt ein Urteil vom 13.12.2010 des Amtsgericht München AZ 142 C 18225/09.
Worum ging es genau bei diesem Fall?
Im Juni 2009 kaufte ein Privatkunde über die Internetauktionsplattform eBay ein gebrauchtes Notebook. Der Verkäufer nutzte hierzu sein eBay-Konto, das ihn als gewerblichen Verkäufer auswies. In der Artikelbeschreibung gab er an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme.
Etwas später sandte der Käufer eine Email an den Verkäufer und bat um Angabe der Telefonnummer und der Adresse, um das Notebook eventuell abholen zu können. Außerdem wünschte er sich statt der angegebenen Bezahlungsarten die Abwicklung des Vertrages über einen Treuhandservice.
Beides wies der Verkäufer ab. Gleichzeitig schrieb er in seiner Email, dass er bei Abgabe einer negativen Bewertung durch den Käufer einen Anwalt beauftragen werde.
Darauf hin gab der Käufer eine negative Bewertung ab, da der Verkäufer gleich mit Anwalt drohe.
Der Verkäufer erhob deshalb Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Löschung dieser Bewertung, da er nicht „gedroht“, sondern lediglich auf die Möglichkeit, dass er einen Anwalt einschalte, hingewiesen. Der Käufer fühlte sich jedoch im Recht und zog die Bewertung nicht zurück.
Die Klage des Verkäufers wurde abgewiesen mit der folgenden Begründung: Äußerungen, die unwahre Behauptungen beinhalten, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen müssen nicht hingenommen werden. Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen hingegen seien aber grundsätzlich zulässig.
Und was bedeutet das nun konkret für Käufer und Verkäufer? Wie soll man als gescholtener Verkäufer oder enttäuschter Kunde reagieren? Auf ebay, auf allen anderen Bewertungsplattformen, grundsätzlich im Leben?
“Streiten kann man sich über alles, aber man sollte den Bogen nicht überspannen”, ist hier von einer Anwaltskanzlei zu lesen. Und sinngemäß weiter: Bei einem Konflikt ist es für beide Seiten lohnender das ganze ohen Rechtsstreit beizulegen. Auch wenn beide Seiten dann vielleicht Abstriche mache müssen, das liegt dann nun mal in der Natur der Sache.
Eine sportliche Meinung, der wir uns gerne anschließen!