Provider müssen Blogeinträge auf Verlangen prüfen

Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, in welchen Fällen ein Provider für beleidigende Einträge seiner Kunden in Blogs haften muss. Dem aktuellen Urteil geht eine Klage gegen den Blogdienst  von Google voraus. Ein Nutzer fühlte sich durch eine Äußerung in einem von Google gehosteten Blog beleidigt und klagte. Vor den Hambuger Gerichten verlor Google zunächst, der Bundesgerichtshof hob das Urteil nun wieder auf und verlangt eine neue Prüfung des Sachverhalts. Danach können Provider erst haftbar gemacht werden, wenn auf den von ihnen angebotenen Blogs Menschen beleidigt werden. Sie müssen jedoch auf begründete Anfrage der Betroffenen den Sachverhalt prüfen und den Inhalt gegebenenfalls löschen.

Dazu stellen Sie folgendes fest:

“Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann”, so der Bundesgerichtshof in seiner Pressemeldung.

Auf für den genauen Ablauf des Verfahrens schreibt der BGH einen genauen Ablauf vor. Die betroffene Person muss sich zunächst an den Provider wenden und ihm darlegen, dass in einem seiner Blogs ein Rechtsverstoß begangen wurde. Der Bloprovider leitet diese Beschwerde dann an den Blog-Verantwortlichen weiterleiten. Wenn sich dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist äußert, wird der Inhalt gelöscht.

Besteht der Blogger jedoch auf seine Aussage, dann geht das Verfahren in eine neue Runde. Nun muss wieder  der Betroffene die Möglichkeit erhalten, darauf zu reagieren und die Rechtsverletzung zu beweisen. Gelingt ihm das, wird der Eintrag gelöscht, fehlen die Nachweise, bleibt der Eintrag bestehen.

Ein pauschales Haften durch den Provider bei einer Rechtverletzung gibt es nun nicht mehr. Google nahm das Urteil erleichtert entgegen und wertet es als Teilerfolg.

Für Bewertungsportale wie dialo.de bestätigt sich das bisherige Vorgehen. Verleumdnungen, üble Nachrede und Schmähkritik sind tabu und haben in Blogs, Foren, sozialen Netzwerken und auch Bewertungsplattformen nichts verloren. Handelt es sich hingegen um Tatsachen, die auch belegt werden können, so kann der Eintrag durchaus veröffentlicht werden. Natürlich müssen auch hier beide Seiten angehört werden, genau das, was der Bundesgerichtshof jetzt fordert. Bei dialo.de ist das längst ein übliches Verfahren.

Und weil es so gut passt, sei auch an dieser Stelle noch mal drauf hingewiesen: Wenn Sie eine Bewertung auf dialo.de für unangemessen halten, immer erst an uns wenden, bevor Sie viel Geld für einen teuren Anwalt ausgeben. Die meisten Fälle lassen sich auf diesem Weg klären.