Also da haben wir´s mal wieder: Nur weil jemand mit Paragraphen um sich schmeißt kann er sich noch lange nicht gut ausdrücken. Oder was halten Sie von: “Wenn ein Kunde rutscht und runter fällt, hat er gegen ihnen ein Anspruch”. Aha.
Nie wieder IPSU
Sehr geehrte Herr Geschäftsführer!
Heute Abend war ich bei Ihnen im Laden und habe mit Ihnen (bzw. mit Ihrem Mitarbeiter ) lange über Deutsche Gesetze, genauer
gesagt über Ihre AGB unterhalten. Sie scheinen an Jura interessiert zu sein.Dann lesen Sie bitte § 305 BGB. Im Abs. 2 steht u.a.:(2) Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1.die andere Vertragspartei AUSDRÜCKLICH oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich SICHTBAREN Aushang AM ORT DES VERTRAGSSCHLUSSES auf sie hinweist und 2. der anderen
Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt KENNTNIS ZU NEHMEN und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. In Ihrem Laden habe ich KEIN HINWEIS AUF AGB gesehen. Seit 2 Stunden forsche ich im Internet nach und
finde auf ihrer Internetseite KEIN HINWEIS AUF AGB. Jetzt sagen Sie mir bitte, wocher soll ein Kunde, der bei Ihnen einkauft, überhaupt wissen, was in AGB steht, wenn es für ihn unmöglich ist, davon kenntnis zu nehmen.WO SIND EIGENTLICH IHRE AGB??????!!!!!Wie können Sie über die Gesetze reden, wenn Sie davon selbst keine Ahnung haben? Sie achten selbst nicht auf diese Gesetze und dann sagen Sie zu Ihren Kunden ” wenn Sie in Deutschland leben, müssen sie sich mit Gesetzen auskennen”. Nehmen Sie ein Gesetzesbuch und lesen Sie was dort alles uber AGB drin steht, davon haben Sie keiner Ahnung. Und noch etwas : Heute Abend hat eine Frau im Laden geputzt. Nach Deutschen Gesetzen müsste am Eingang ein Schild stehen “Vorsicht Rutschgefahr”. Wenn ein Kunde rutscht und runter fällt, hat er
gegen ihnen ein Anspruch aus §§ 311 II, 433 BGB (culpa in contrahendo). Das wissen Sie auch nicht!!!Zu allen ihren Kunden empfehle ich: nie wieder “IPSU”!Wenn es Ihnen nicht gefällt, vergessen sie nicht: nach Deutschen Gesetzen haben wir Meinungsfreiheit aus Art. 5 II GG!Viel Spaß beim Gesetze lesen!
Autor: Maskowski, Berlin, Oktober 2011