Gute Nachrichten für Ärzte: Wie die Ärztezeitung berichtet, dürfen Praxen jetzt das beliebte Empfehlungsmarketing nutzen. Diese Änderung ergibt sich aus einer Neufassung des Heilmittelwerbegesetzes (konkret: Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 HWG). Bisher war durch diesen Paragrafen die Werbung mit Äußerungen Dritter und auch der Hinweis auf solche Äußerungen für Ärzte verboten. Durch die Neufassung des Paragrafen ist das Empfehlungsmarketing jetzt auch für Ärzte erlaubt. Denn die Werbung mit Äußerungen Dritter ist nur noch verboten, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen. Der Verweis auf Patientenmeinungen z.B. in Bewertungsportalen ist den Ärzten somit erlaubt.